ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE TOILETTENWERBUNG IN BERLIN
1. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der JoL Werbeflächen- im folgenden kurz JoL genannt, gelten für alle Verträge, die JoL mit ihren Vertragspartnern im Rahmen der Toilettenwerbung schließt. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten auch dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und JoL nicht widerspricht. 2. Der Auftrag wird für den Auftraggeber durch die Unterschriftsleistung auf der Auftragsbestätigung verbindlich. Falls keine Unterschriftsleistung auf der Auftragsbestätigung erfolgt, wird der Auftrag für beide Teile nicht verbindlich. Der Auftraggeber kann den Auftrag bis spätestens 56 Tage vor Beginn der Belegung ohne Angaben von Gründen stornieren. Wird die Frist nicht eingehalten, ist eine Stornogebühr bei einer Stornierung von 29-55 Tagen vor Aushang in Höhe von 50% des Auftragwerts, bei einer Stornierung von 28 Tage vor Aushang in Höhe von 75% für maximal die ersten vier gebuchten Wochen fällig. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die JoL hat volle Abschlussfreiheit und kann alle Aufträge ablehnen, die nach ihrem Ermessen aus allgemeinen Gründen oder im Hinblick auf die geschäftlichen Belange für sie nicht tragbar ist. Die JoL ist berechtigt, von einem übernommenen Auftrag zurückzutreten, wenn sich nachträglich ergibt, dass aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen die Werbung nicht durchführbar ist oder dass der Auftraggeber unrichtige Angaben gemacht hat oder gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. gegen die guten Sitten verstösst oder die Werbung von Behörden, Polizei und Gerichten beanstandet wird und der Auftraggeber diese Beanstandungen nicht innerhalb einer von der JoL festgesetzten Frist beseitigt hat. Im Falle des Rücktritts steht dem Auftraggeber kein Anspruch, aus welchen Rechtsgründen auch immer, gegen die JoL zu. 3. Ist kein bestimmter Termin vereinbart, so wird der Beginn der Laufzeit für längerfristige Aufträge wie folgt festgelegt: Am 16. des Monats, wenn die Anbringung der Werbeplakate in der Zeit vom 2. bis 16. und am 1. des folgenden Monats, wenn die Anbringung in der Zeit vom 17. bis zum Monatsende bzw. am 1. erfolgt. 4. Die Kosten der Anfertigung der Werbeplakate sowie der Anlieferung an die JoL gehen zu Lasten des Auftraggebers. Entwürfe sind auf Verlangen der JoL vorzulegen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass Inhalt und Gestaltung seiner Werbung den gesetzlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die JoL ist insoweit frei von jeder Verantwortung. Die vom Auftraggeber gelieferten Werbeplakate stehen nach Vertragsende vier Wochen zur Abholung zur Verfügung. Für Beschädigung oder Verluste während der Aufbewahrungszeit haftet die JoL nicht. 5. Etwaige Auswechslungen der Werbeplakate erfolgen durch die JoL auf Kosten des Auftraggebers. Für Beschädigungen und Verluste während der Aushangszeit, beim Transport oder Lagern übernimmt die JoL keine Haftung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 6. Wird der Aushang der Werbung wegen der Beschädigungen oder Verluste der Werbeplakate aus betriebstechnischen Gründen oder infolge höherer Gewalt verspätet durchgeführt oder unterbrochen oder völlig eingestellt, so tritt für die Dauer des Nichtaushangs eine Unterbrechung bzw. Beendigung der Vertragszeit ein. Die Vertragszeit verlängert sich bei Unterbrechung bzw. verspäteter Durchführung, wenn möglich, um die ausgesetzte Zeit. Der Auftraggeber wird hiervon unverzüglich unterrichtet. 7. Die JoL behält sich das Recht vor, Werbeplakate aus betriebstechnischen oder aus polizeilichen Gründen umzuhängen. Falls Werbeträger aus genannten Gründen aus dem Verkehr gezogen werden, können hieraus von dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche gegen die JoL hergeleitet werden. Bei Beschädigungen trifft die JoL alle Maßnahmen, dass die Werbung unverzüglich ausgebessert oder ausgewechselt wird. 8. Schadenersatzansprüche kann der Auftraggeber nur bei Nachweis eines grob schuldhaften Verhaltens und nur bis zur Höhe der für den beanstandeten Auftrag gezahlten Beträge geltend machen. Durch die Gewährung von Frei-Tagen und Frei-Monaten entfällt dieser Anspruch. 9. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung der JoL auf Dritte nicht übertragbar. Nach Übertragung ist eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung der JoL möglich. Zuviel gewährte Nachlässe sind dann zurüchzuerstatten. 10. Alle Aufträge werden, soweit nicht anders vereinbart, nur gegen Vorkasse ausgeführt. Die Rechnungsbeträge sind auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Den Rechnungsbeträgen wird die Umsatzsteuer zugeschlagen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 9% und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1% (mindestens 10,- €) berechnet. Außerdem kann die JoL die Durchführung des Auftrags bis zur Bezahlung des Rückstands zurückstellen oder unterbrechen, ohne dass dadurch dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zusteht. Für den Fall der Unterbrechung des Vertrags muss sich die JoL die Weiterbelegung der gleichen Werbeträger für andere Interessenten vorbehalten. 11. Den Aufträgen liegen die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten zugrunde. Werden bei langfristigen Aufträgen ( Dauer über 6 Monate) während der Vertragsdauer im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftslage Preiserhöhungen notwendig, so behält sich die JoL vor, die dem Vertrag zugrundeliegenden Listenpreise - frühestens nach einer Vertragsdauer von sechs Monaten - entsprechend zu erhöhen. Die neuen Preise sind mit dem Auftraggeber zu besprechen und zu vereinbaren. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, so sind die Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Schluss des laufenden Vertrags zu kündigen. 12. Der Auftrag verlängert sich nicht automatisch. Der Auftrag endet nach Beendigung der Laufzeit. Es besteht keine Pflicht der Kündigung für den Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber eine Verlängerung des laufenden Auftrags wünschen (gilt nur für Laufzeiten ab zwei Monaten), so ist dies mit einer neuerlichen schriftlichen Auftragsbestätigung 2 Wochen vor Vertragsende zu bestätigen. Eine Garantie über die gleiche Belegung kann hierbei nicht gewährt werden. 13. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt. 14. Der Auftraggeber bevollmächtigt die JoL aus von dritter Hand vorgenommener Wildplakatierung, rechtlich gegen diese vorzugehen sowie erforderliche Strafanträge zu stellen. 15. Gerichtstand ist das Amtsgericht Tiergarten bzw. das Landgericht Berlin. |